Leistungen der Pflegeversicherung
grundpflegerische Tätigkeiten wie etwa Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung;
Seit dem 1. Januar 2013 bieten ambulante Pflegedienste neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen (Hilfen bei der Alltagsgestaltung wie zum Beispiel Spazierengehen oder Vorlesen) an (siehe dazu auch Kapitel 2.3 c). Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Zudem haben Pflegebedürftige mit ihren Angehörigen Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege. Bislang haben die ambulanten Pflegedienste mit Ihnen sogenannte verrichtungsbezogene Leistungskomplexe vereinbart, wie zum Beispiel die „Kleine Grundpflege mit Lagern /Betten“ oder das „Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung“. Zukünftig müssen Ihnen ambulante Pflegedienste zudem mitteilen, was eine bestimmte Zeiteinheit, also beispielsweise eine Stunde, kostet. Sie können dann zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in der vereinbarten Zeit erbracht werden sollen. Einen Überblick über zugelassene Pflegedienste geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen kostenfrei zur Verfügung stellen. Die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung) betragen monatlich in der Pflegestufe I bis zu 450 Euro, in der Pflegestufe II bis zu 1.100 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 1.550 Euro (in Härtefällen bis zu 1.918 Euro).
Seit dem 1. Januar 2013 werden diese Leistungen bei der Pflege von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf aufgestockt. Auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ können ambulante Pflegesachleistungen erhalten.
b. Pflegegeld Was ist Pflegegeld? Pflegebedürftige sollten selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten – siehe dazu unter a) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter.
Wie bemisst sich die Höhe des Pflegegeldes? Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Das Pflegegeld bei Pflegestufe I beträgt 235 Euro monatlich, bei Pflegestufe II 440 Euro und bei Pflegestufe III 700 Euro im Monat. Seit dem 1. Januar 2013 werden diese Leistungen bei der Pflege von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf aufgestockt. Auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ können Pflegegeld erhalten.
c. Kombinationsleistung Können das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen gleichzeitig in Anspruch genommen werden? Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
d. Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege) Wer pflegt, wenn die Pflegeperson im Urlaub oder krank ist? Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Seit dem 1. Januar 2013 können auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.550 Euro je Kalenderjahr.